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Der INF-Vertrag

Vertrag zur Vernichtung aller Mittelstreckenraketen, unterzeichnet am 8. Dezember 1987 von Ronald Reagan und Michail Gorbatschow:

"Artikel I

Im Einklang mit diesem Vertrag ... wird jede Vertragspartei ihre Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite beseitigen, solche Systeme danach nicht besitzen und die anderen in diesem Vertrag niedergelegten Verpflichtungen erfüllen. ...

Artikel III

1. Für die Zwecke dieses Vertrags sind vorhandene Typen von Flugkörpern mittlerer Reichweite

a) in bezug auf die Vereinigten Staaten von Amerika Flugkörper der Typen, die von den Vereinigten Staaten von Amerika als Pershing II und BGM-109G bezeichnet werden und in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken unter denselben Bezeichnungen bekannt sind, und

b) in bezug auf die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Flugkörper der Typen, die von der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken als RSD-10, R-12 und R-14 bezeichnet werden und in den Vereinigten Staaten von Amerika als SS-20, SS-4 beziehungsweise SS-5 bekannt sind.

2. Für die Zwecke dieses Vertrages sind vorhandene Typen von Flugkörpern kürzerer Reichweite

a) in bezug auf die Vereinigten Staaten von Amerika Flugkörper des Typs, der von den Vereinigten Staaten vom Amerika als Pershing Ia bezeichnet wird und in der Sozialistischen Sowjetrepubliken unter derselben Bezeichnung bekannt ist, und

b) in bezug auf die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Flugkörper der Typen, die von der Union der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken als OTR-22 und OTR-23 bezeichnet werden und in den Vereinigten Staaten von Amerika als SS-12 beziehungsweise SS-23 bekannt sind.

Artikel IV

1. Jede Vertragspartei beseitigt alle ihre Flugkörper mittlerer Reichweite und alle ihre Abschussvorrichtungen für solche Flugkörper sowie alle mit solchen Flugkörpern und Abschussvorrichtungen zusammenhängenden Unterstützungsbauwerke und Unterstützungsausrüstungen der in dem Memorandum of Understanding aufgeführten Kategorien, so dass spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages und danach keine der beiden Vertragsparteien solche Flugkörper, Abschussvorrichtungen, Unterstützungsbauwerke oder Unterstützungsausrüstungen besitzt.

2. Zur Durchführung des Absatzes 1 beginnen beide Vertragsparteien mit Inkrafttreten dieses Vertrags,

alle Typen ihrer dislozierten und nichtdislozierten Flugkörper mittlerer Reichweite und ihrer dislozierten und nichtdislozierten Abschussvorrichtungen für solche Flugkörper sowie die mit solchen Flugkörpern und Abschussvorrichtungen zusammenhängenden Unterstützungsbauwerke und Unterstützungsausrüstungen im Einklang mit diesem Vertrag zu vermindern, und setzen diese Verminderung während der gesamten Dauer jedes Abschnitts fort. Diese Verminderungen werden in zwei Abschnitten durchgeführt, so dass

a) am Ende des ersten Abschnitts, das heisst spätestens 29 Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags:

I) für jede Vertragspartei die Zahl der dislozierten Abschussvorrichtungen für Flugkörper mittlerer Reichweite die Zahl der Abschussvorrichtungen, die auf einmal Flugkörper tragen oder enthalten können, welche nach Auffassung der Vertragsparteien 171 Gefechtsköpfe tragen, nicht überschreitet;

II) für jede Vertragspartei die Zahl der dislozierten Flugkörper mittlerer Reichweite die Zahl solcher Flugkörper, die nach Auffassung der Vertragsparteien 180 Gefechtsköpfe tragen, nicht überschreitet;

III) für jede Vertragspartei der Gesamtzahl der dislozierten und nichtdislozierten Abschlussvorrichtungen für Flugkörper mittlerer Reichweite die Zahl der Abschussvorrichtungen, die auf einmal Flugkörper tragen oder enthalten können, welche nach Auffassung der Vertragsparteien 200 Gefechtsköpfe tragen, nicht überschreitet;

IV) für jede Vertragspartei die Gesamtzahl der dislozierten und nichtdislozierten Flugkörper mittlerer Reichweite die Zahl solcher Flugkörper, die nach Auffassung der Vertragsparteien 200 Gefechtsköpfe tragen, nicht überschreitet;

V) für jede Vertragspartei das Verhältnis der Gesamtzahl der dislozierten und nichtdislozierten GLBM mittlerer Reichweite vorhandener Typen zur Gesamtzahl der dislozierten und nichtdislozierten Flugkörper mittlerer Reichweite vorhandener Typen im Besitz der betreffenden Vertragspartei das für die betreffende Vertragspartei am 1. November 1987 geltende Verhältnis solcher GLBM mittlerer Reichweite zu solchen Flugkörpern mittlerer Reichweite, wie in dem Memorandum of Understanding vorgesehen, nicht überschreitet;

b) am Ende des zweiten Abschnitts, das heisst spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags, alle Flugkörper mittlerer Reichweite jeder Vertragspartei, alle Abschussvorrichtungen für solche Flugkörper sowie alle mit solchen Flugkörpern und Abschussvorrichtungen zusammenhängenden Unterstützungsbauwerke und Unterstützungsausrüstungen der in dem Memorandum of Understanding aufgeführten Kategorien beseitigt sind.

Artikel V

1. Jede Vertragspartei beseitigt alle ihre Flugkörper kürzerer Reichweite und alle ihre Abschussvorrichtungen für solche Flugkörper sowie mit solchen Flugkörpern und Abschussvorrichtungen zusammenhängende Unterstützungsausrüstungen der in dem Memorandum of Understanding aufgeführten Kategorien, so dass spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages und danach keine der beiden Vertragsparteien solche Flugkörper, Abschussvorrichtungen oder Unterstützungsausrüstungen besitzt.

2. Spätestens 90 Tage nach Inkrafttreten diese Vertrages schliesst jede Vertragspartei die Verbringung aller ihrer dislozierten Flugkörper kürzerer Reichweite und aller ihrer dislozierten und nichtdislozierten Abschussvorrichtungen für solche Flugkörper zu Beseitigungseinrichtungen ab und hält sie an diesen Orten, bis sie im Einklang mit den im Beseitigungsprotokoll vorgesehenen Verfahren beseitigt werden. Spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags schliesst jede Vertragspartei die Verbringung aller ihrer nichtdislozierten Flugkörper kürzerer Reichweite zu Beseitigungseinrichtungen ab und hält sie an diesen Orten, bis sie im Einklang mit den im Beseitigungsprotokoll vorgesehenen Verfahren beseitigt werden.

3. Flugkörper kürzerer Reichweite und Abschussvorrichtungen für solche Flugkörper dürfen sich nicht in derselben Beseitigungseinrichtung befinden. Solche Einrichtungen müssen mindestens 1000 Kilometer voneinander entfernt sein.

Artikel Vl

1. Vom Inkrafttreten dieses Vertrages an wird keine der beiden Vertragsparteien

a) Flugkörper mittlerer Reichweite herstellen oder im Flug erproben oder Stufen solcher Flugkörper oder Abschussvorrichtungen für solche Flugkörper herstellen oder

b) Flugkörper kürzerer Reichweite herstellen, im Flug erproben oder starten oder Stufen solcher Flugkörper oder Abschussvorrichtungen für solche Flugkörper herstellen. ...

Artikel XV

1. Dieser Vertrag wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

2. Jede Vertragspartei ist in Ausübung ihrer staatlichen Souveränität berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn sie entscheidet, dass durch aussergewöhnliche, mit dem Inhalt dieses Vertrages zusammenhängende Ereignisse eine Gefährdung ihrer höchsten Interessen eingetreten ist. Sie teilt ihre Rücktrittsentscheidung der anderen Vertragspartei sechs Monate vor dem Rücktritt vom Vertrag mit. Diese Mitteilung hat eine Darlegung der aussergewöhnlichen Ereignisse zu enthalten, durch die nach Ansicht der die Mitteilung machenden Vertragspartei eine Gefährdung ihrer höchsten Interessen eingetreten ist."

Aus: Spiegel Online, Geschichte der Deutschen, Digital Publishing, München 1998, Der INF-Vertrag

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