Vertrag zur Vernichtung aller Mittelstreckenraketen, unterzeichnet am 8. Dezember 1987 von Ronald Reagan
und Michail Gorbatschow:
"Artikel I
Im Einklang mit diesem Vertrag ... wird jede
Vertragspartei ihre Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite
beseitigen, solche Systeme danach nicht besitzen und die anderen in diesem
Vertrag niedergelegten Verpflichtungen erfüllen. ...
Artikel III
1. Für die Zwecke dieses Vertrags sind
vorhandene Typen von Flugkörpern mittlerer Reichweite
a) in bezug auf die Vereinigten Staaten von
Amerika Flugkörper der Typen, die von den Vereinigten Staaten von Amerika
als Pershing II und BGM-109G bezeichnet werden und in der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken unter denselben Bezeichnungen bekannt
sind, und
b) in bezug auf die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken Flugkörper der Typen, die von der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken als RSD-10, R-12 und R-14 bezeichnet
werden und in den Vereinigten Staaten von Amerika als SS-20, SS-4
beziehungsweise SS-5 bekannt sind.
2. Für die Zwecke dieses Vertrages sind
vorhandene Typen von Flugkörpern kürzerer Reichweite
a) in bezug auf die Vereinigten Staaten von
Amerika Flugkörper des Typs, der von den Vereinigten Staaten vom Amerika
als Pershing Ia bezeichnet wird und in der Sozialistischen
Sowjetrepubliken unter derselben Bezeichnung bekannt ist, und
b) in bezug auf die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken Flugkörper der Typen, die von der Union der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken als OTR-22 und OTR-23 bezeichnet werden
und in den Vereinigten Staaten von Amerika als SS-12 beziehungsweise SS-23
bekannt sind.
Artikel IV
1. Jede Vertragspartei beseitigt alle ihre
Flugkörper mittlerer Reichweite und alle ihre Abschussvorrichtungen für
solche Flugkörper sowie alle mit solchen Flugkörpern und
Abschussvorrichtungen zusammenhängenden Unterstützungsbauwerke und
Unterstützungsausrüstungen der in dem Memorandum of Understanding
aufgeführten Kategorien, so dass spätestens drei Jahre nach
Inkrafttreten dieses Vertrages und danach keine der beiden
Vertragsparteien solche Flugkörper, Abschussvorrichtungen,
Unterstützungsbauwerke oder Unterstützungsausrüstungen besitzt.
2. Zur Durchführung des Absatzes 1 beginnen
beide Vertragsparteien mit Inkrafttreten dieses Vertrags,
alle Typen ihrer dislozierten und
nichtdislozierten Flugkörper mittlerer Reichweite und ihrer dislozierten
und nichtdislozierten Abschussvorrichtungen für solche Flugkörper sowie
die mit solchen Flugkörpern und Abschussvorrichtungen zusammenhängenden
Unterstützungsbauwerke und Unterstützungsausrüstungen im Einklang mit
diesem Vertrag zu vermindern, und setzen diese Verminderung während der
gesamten Dauer jedes Abschnitts fort. Diese Verminderungen werden in zwei
Abschnitten durchgeführt, so dass
a) am Ende des ersten Abschnitts, das heisst
spätestens 29 Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags:
I) für jede Vertragspartei die Zahl der
dislozierten Abschussvorrichtungen für Flugkörper mittlerer Reichweite
die Zahl der Abschussvorrichtungen, die auf einmal Flugkörper tragen oder
enthalten können, welche nach Auffassung der Vertragsparteien 171
Gefechtsköpfe tragen, nicht überschreitet;
II) für jede Vertragspartei die Zahl der
dislozierten Flugkörper mittlerer Reichweite die Zahl solcher
Flugkörper, die nach Auffassung der Vertragsparteien 180 Gefechtsköpfe
tragen, nicht überschreitet;
III) für jede Vertragspartei der Gesamtzahl
der dislozierten und nichtdislozierten Abschlussvorrichtungen für
Flugkörper mittlerer Reichweite die Zahl der Abschussvorrichtungen, die
auf einmal Flugkörper tragen oder enthalten können, welche nach
Auffassung der Vertragsparteien 200 Gefechtsköpfe tragen, nicht
überschreitet;
IV) für jede Vertragspartei die Gesamtzahl
der dislozierten und nichtdislozierten Flugkörper mittlerer Reichweite
die Zahl solcher Flugkörper, die nach Auffassung der Vertragsparteien 200
Gefechtsköpfe tragen, nicht überschreitet;
V) für jede Vertragspartei das Verhältnis
der Gesamtzahl der dislozierten und nichtdislozierten GLBM mittlerer
Reichweite vorhandener Typen zur Gesamtzahl der dislozierten und
nichtdislozierten Flugkörper mittlerer Reichweite vorhandener Typen im
Besitz der betreffenden Vertragspartei das für die betreffende
Vertragspartei am 1. November 1987 geltende Verhältnis solcher GLBM
mittlerer Reichweite zu solchen Flugkörpern mittlerer Reichweite, wie in
dem Memorandum of Understanding vorgesehen, nicht überschreitet;
b) am Ende des zweiten Abschnitts, das heisst
spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags, alle
Flugkörper mittlerer Reichweite jeder Vertragspartei, alle
Abschussvorrichtungen für solche Flugkörper sowie alle mit solchen
Flugkörpern und Abschussvorrichtungen zusammenhängenden
Unterstützungsbauwerke und Unterstützungsausrüstungen der in dem
Memorandum of Understanding aufgeführten Kategorien beseitigt sind.
Artikel V
1. Jede Vertragspartei beseitigt alle ihre
Flugkörper kürzerer Reichweite und alle ihre Abschussvorrichtungen für
solche Flugkörper sowie mit solchen Flugkörpern und
Abschussvorrichtungen zusammenhängende Unterstützungsausrüstungen der
in dem Memorandum of Understanding aufgeführten Kategorien, so dass
spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages und danach keine
der beiden Vertragsparteien solche Flugkörper, Abschussvorrichtungen oder
Unterstützungsausrüstungen besitzt.
2. Spätestens 90 Tage nach Inkrafttreten
diese Vertrages schliesst jede Vertragspartei die Verbringung aller ihrer
dislozierten Flugkörper kürzerer Reichweite und aller ihrer dislozierten
und nichtdislozierten Abschussvorrichtungen für solche Flugkörper zu
Beseitigungseinrichtungen ab und hält sie an diesen Orten, bis sie im
Einklang mit den im Beseitigungsprotokoll vorgesehenen Verfahren beseitigt
werden. Spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags
schliesst jede Vertragspartei die Verbringung aller ihrer
nichtdislozierten Flugkörper kürzerer Reichweite zu
Beseitigungseinrichtungen ab und hält sie an diesen Orten, bis sie im
Einklang mit den im Beseitigungsprotokoll vorgesehenen Verfahren beseitigt
werden.
3. Flugkörper kürzerer Reichweite und
Abschussvorrichtungen für solche Flugkörper dürfen sich nicht in
derselben Beseitigungseinrichtung befinden. Solche Einrichtungen müssen
mindestens 1000 Kilometer voneinander entfernt sein.
Artikel Vl
1. Vom Inkrafttreten dieses Vertrages an wird
keine der beiden Vertragsparteien
a) Flugkörper mittlerer Reichweite
herstellen oder im Flug erproben oder Stufen solcher Flugkörper oder
Abschussvorrichtungen für solche Flugkörper herstellen oder
b) Flugkörper kürzerer Reichweite
herstellen, im Flug erproben oder starten oder Stufen solcher Flugkörper
oder Abschussvorrichtungen für solche Flugkörper herstellen. ...
Artikel XV
1. Dieser Vertrag wird auf unbegrenzte Zeit
geschlossen.
2. Jede Vertragspartei ist in Ausübung ihrer
staatlichen Souveränität berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten,
wenn sie entscheidet, dass durch aussergewöhnliche, mit dem Inhalt dieses
Vertrages zusammenhängende Ereignisse eine Gefährdung ihrer höchsten
Interessen eingetreten ist. Sie teilt ihre Rücktrittsentscheidung der
anderen Vertragspartei sechs Monate vor dem Rücktritt vom Vertrag mit.
Diese Mitteilung hat eine Darlegung der aussergewöhnlichen Ereignisse zu
enthalten, durch die nach Ansicht der die Mitteilung machenden
Vertragspartei eine Gefährdung ihrer höchsten Interessen eingetreten
ist."